liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt Neuigkeiten zum Azubi Förderprogramm der Bundesregierung, zu einer Anfrage von Studio Babelsberg, zur Einführung der Grundrente, zu Coronahilfen für Mittelständler und zu Beteiligungskapital für KMU.
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Freundliche Grüße
Ihre Elektro-Innung Berlin
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es gibt folgende Prämien:
1. Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
Die Ausbildungsprämie fördert KMU, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind und dennoch gleich viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020 abschließen, wie im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019. Die Prämie besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag.
Alternativ gibt es die Ausbildungsprämie plus für zusätzliche Ausbildungsverträge. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 Euro pro zusätzlichem Ausbildungsvertrag.
Beide Zuschüsse werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Voraussetzungen
Um die Ausbildungsprämie oder die Ausbildungsprämie plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
> Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet
oder
> der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.
2. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten.
Durch die Förderung wird Ihre zusätzliche Anstrengung als Ausbildungsbetrieb bezuschusst, da Sie Ihren Auszubildenden trotz Corona-Krise einen erfolgreichen Berufsabschluss ermöglichen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die trotz Kurzarbeit die Ausbildung regulär fortsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung. Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.
Voraussetzungen
Die Förderung können KMU erhalten, die ihre Auszubildenden nicht in Kurzarbeit schicken und auch bei deren Ausbilderinnen und Ausbildern außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts davon absehen. Der Arbeitsausfall muss im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung bei mindestens 50 Prozent liegen.
Wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Hat Ihr Unternehmen bereits Kurzarbeit angezeigt, muss es dies unverzüglich nachholen.
3. Übernahmeprämie
Bildet Ihr Unternehmen Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie die Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen. Der aufnehmende Betrieb erhält die Übernahmeprämie als einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro.
Die Prämie wird nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sowohl der insolvente als auch der Übernahme-Betrieb müssen zu den KMU gehören.
Voraussetzung beim insolventen KMU: Eine pandemiebedingte Insolvenz, das heißt, das Insolvenzverfahren wurde bis zum 31. Dezember 2020 eröffnet und das KMU war vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Voraussetzung beim Übernahme-KMU: Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.
>>> Hier finden Sie weitere Informationen sowie die Antragsformulare zum Bundesprogramm
>>> Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Bundesprogramm
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>>> Hier können Sie alle Regelungen nachlesen
>>> Häufig gestellte Fragen zur Umsatzsteuersenkung
>>> ZDH-Themenseite „Umsatzsteuer-Senkung vom 01.7.2020 bis 31.12.2020“
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 2. Juli 2020, die Grundrente beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Kernstück des Grundrentengesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Dazu zählen Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. In diesen Fällen soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren.
Das Land Berlin unterstützt gemeinsam mit dem Bund Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Berlin, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Die Mittel in Höhe von maximal 800.000 EUR je Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe werden je nach Einzelfall über einen von zwei Finanzierungswegen vergeben.
Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBG) sind für jedes aussichtsreiche Vorhaben einsetzbar. Dazu gehören Erweiterungs-, Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen ebenso wie die Finanzierung von Existenzgründungen oder Innovationen. Gut nutzen lässt sich eine Beteiligungsfinanzierung auch bei der Finanzierung von Unternehmensnachfolgen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Management-Buy-Out beziehungsweise Management-Buy-In. Selbst für die Abfindung von Gesellschaftern, Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Begleitung eines Turn-Around sind MBG-Beteiligungen einsetzbar. Allerdings beteiligt sich die MBG nur dann, wenn die Vorhaben betriebswirtschaftlichen Erfolg versprechen und auch in Krisenzeiten noch tragfähig sind. Weiteres Plus einer MBG-Beteiligung: Die MBG ist nicht auf bestimmte Branchen fokussiert, sondern wendet sich an den breiten Mittelstand.
Größenordnungen der Beteiligungen:
Die MBG engagiert sich bereits mit Beteiligungsbeträgen ab 50.000 Euro. Diese Größenordnung macht eine Beteiligung gerade auch für kleine Betriebe aus Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie und industrienahen Dienstleistungen interessant. Zusätzlich bietet die MBG ein Sonderprogramm für Tranchen zwischen 10.000 und 50.000 Euro: Mikromezzanin.
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