liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt Neuigkeiten zu Ausbildungsprämien, zur Umsatzsteuersenkung, zum neuen Energielabel, zur aktualisierten Liste der Corona Hilfen, zum HWK Angebot zum Thema Inklusion, zur elektronischen Belegausgabe und zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten.
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Freundliche Grüße
Ihre Elektro-Innung Berlin
Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU (kleine und mittelständische Unternehmen), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie. (Quelle: Allianz für Aus- und Weiterbildung)
> Sobald bekannt ist, wie diese Prämien beantragt werden können, werden wir Sie informieren.
Haben Sie Ihre Benutzerdaten, wie Benutzernamen und Passwort, nicht zur Hand oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Lehrstellenanzeige?
Gerne hilft Ihnen Frau Ines Künzel weiter (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr):
Tel.: 030 859558-30
E-Mail: ik@eh-bb.de
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 ein Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.
>>> Hier können Sie das BMF Schreiben im Entwurf lesen
Auf folgende Regelung in dem BMF-Schreiben weisen wir besonders hin:
Grundsätzlich gilt für Anzahlungen, die vor Leistungserbringung vereinnahmt werden, der Steuersatz im Zeitpunkt der Anzahlung. Gilt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, muss in der Schlussrechnung der Steuersatz für die Anzahlung korrigiert werden.
Das BMF-Schreiben enthält hierzu eine Vereinfachungsregelung:
Laut Tz. 9 bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30. Juni 2020 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird. […] Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus.
Durch die Rahmenverordnung, die bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, werden die grundsätzlichen Verfahren für die Einführung und Neuskalierung der neuen Energieverbrauchskennzeichnungen (nachstehend auch Energielabel genannt) beschrieben. Ein wesentliches neues Element ist das Ersetzen der Plusklassen (z. B. A+++-Label) durch die neuen A-G-Label und die sich daraus resultierenden Pflichten für Händler (Re-Scaling und Re-Labeling). In aller Regel sind die Unternehmen der E-Handwerke Händler im Sinne der Energiekennzeichnungsverordnung und sollten daher die entsprechenden Pflichten dringend beachten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum neuen Energielabel lesen
Wir beraten Innungen rund um das Thema Behinderung und Schwerbehinderung unter anderem in Prüfungssituationen. Betriebe erhalten Unterstützung bei der Beantragung von Zuschüssen und Informationen über Fördermöglichkeiten. Wir sind auch Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung auf dem Weg ins Handwerk.
Die Beratungsstelle Inklusion im Handwerk ist hier für Sie erreichbar:
Almut Kirschbaum
Tel. 030 25903-484
kirschbaum@hwk-berlin.de
Hier finden informative Flyer zum Thema Inklusion
> Allgemeiner Flyer zur Inklusionsberatung
> Flyer für Betriebe zum Thema Inklusionsberatung
> Flyer für Jugendliche und Azubis zum Thema Inklusionsberatung
In der Vergangenheit informierten wir regelmäßig zu dem Thema „ordnungsgemäße elektronische Kassenführung“, das insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung ist. Denn mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen geschaffen, die ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind.
Am 29. Mai 2020 hat das Bundesfinanzministerium einen geänderten Anwendungserlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) veröffentlicht, der Konkretisierungen zur Ausgabe von elektronischen Belegen beinhaltet.
Betroffenen Unternehmen der E-Handwerke empfiehlt der ZVEH vor der Umstellung von der papiergebunden auf die elektronische Belegausgabe sich neben einem Steuerberater auch durch einen Datenschutzexperten unterstützen zu lassen.
>>> Weiteres Informationsmaterial finden Sie hier auf der ZDH-Themenseite „Kassenführung“
Hier können Sie Infomaterial lesen:
>>> Zusammenfassung zum geänderten Anwendungserlass zu § 146a AO – elektronische Belegausgabe
Hiermit informieren wir darüber, dass das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen im Bundesumzugskostengesetz mit Wirkung zum 1. Juni 2020 angepasst hat.
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch relevant, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Umzugskosten steuerfrei erstatten wollen.
Unternehmen der E-Handwerke, die ihren Arbeitnehmern Umzugskosten steuerfrei erstatten möchten, sollten sich beratend durch einen Steuerberater unterstützen lassen.
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