werte Leserinnen und Leser,
die vergangenen Wochen haben uns in einer nie dagewesenen Art und Weise gefordert. In der Krise hat sich aber gezeigt, dass gerade die Soziale Marktwirtschaft mit der einzigartigen Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Spielräume eröffnet, die uns hoffen lassen.
Ende April werden wir in eine neue Phase übertreten: Die Wiederaufnahme der Wirtschaftskreisläufe. In dieser Phase des Wiedereinstiegs appellieren wir miteinander verantwortungsvoll, umsichtig und sozial umzugehen. Nehmen wir weiterhin Rücksicht aufeinander und achten auf unsere Mitarbeiter. Im Team haben wir mehr Mut und Zuversicht und halten länger durch.
Für die Ostertage wünscht Ihnen das E-Team reichlich Gesundheit und Wohlergehen. Genießen wir die kommenden Feiertage.
Ihr E-Team
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An den bevorstehenden Ostertagen wird sehr verbreitet die Situation bestehen, dass sich Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Kurzarbeit - vielfach auch in Kurzarbeit Null - befinden.
Es stellen sich dann die Fragen - wie bei allen Feiertagen mit Arbeitsausfall - nach der Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:
> Fall 1: Vergütungspflicht des Arbeitgebers an gesetzlichen Feiertagen ohne Kurzarbeit und ohne Erkrankung des Arbeitnehmers.
> Fall 2: Vergütungspflicht des Arbeitgebers an gesetzlichen Feiertagen ohne Kurzarbeit, aber mit Erkrankung des Arbeitnehmers.
> Fall 3: Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Erkrankung eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit ohne Feiertag.
> Fall 4: Vergütungspflicht des Arbeitgebers an gesetzlichen Feiertagen mit Kurzarbeit ohne Erkrankung des Arbeitnehmers.
> Fall 5: Vergütungspflicht des Arbeitgebers an gesetzlichen Feiertagen mit Kurzarbeit und Erkrankung des Arbeitnehmers.
>>> Beispiele und Lösungen für diese fünf Fällen finden Sie hier
Zwei Auszüge aus den neuen Regeln für die Einreise nach Deutschland, speziell zu Berufspendlern:
> „Für Personen wie Berufspendler oder Geschäftsreisende, die aus notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen ein- und ausreisen, wird keine Quarantäne angeordnet, sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen.“
> „Berufspendler sind von den neuen Beschränkungen ausgenommen, auch die Warenverkehrsfreiheit ist nicht betroffen.“
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