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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leser*innen,

 

heute erhalten Sie einen Sondernewsletter zum Thema 3G am Arbeitsplatz und zu den neuen Verordnungen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg.

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

E-Handwerkshop: Schnelltests & medizinische Masken / FFP2 Masken

Der E-Handwerkshop hat Kontingente für Sie gesichert.

Bestellungen bis zum 24.11.2021 10:00 Uhr können garantiert ausgeliefert werden.

 

>>> Hier geht es zum E-Handwerkshop

Land Brandenburg: Neue Corona Verordnung

Hier die wichtigsten Neuerungen:

> 2G im Einzelhandel (ausgenommen: Supermärkte, Drogerie, Apotheke und andere Läden des täglichen Bedarfs)

> Präsenzpflicht für Schüler aufgehoben

> Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

 

Die Verordnung gilt ab Mittwoch. 24. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie eine Zusammenfassung

>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung

Land Berlin: Neue Corona Verordnung

Hier die wichtigsten Neuerungen:

> 2G im Einzelhandel (ausgenommen: Supermärkte, Drogerie, Apotheke und andere Läden des täglichen Bedarfs)

>  Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen

 

Die Verordnung gilt ab Samstag, 27. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie eine Zusammenfassung

>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung

Neues Infektionsschutzgesetz: 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

> Bundesweit 3G in ÖPNV und am Arbeitsplatz
Es wird bundesweit 3G an der Arbeitsstätte (wo physischer Kontakt möglich ist), im ÖPNV und Fernverkehr gelten. D.h. jeder der 3G nicht einhält, also weder getestet noch geimpft noch genesen ist, und mit dem ÖPNV fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Kontrolliert wird im ÖPNV und Fernverkehr stichprobenartig.
Zusätzlich hierzu erhalten Arbeitgeber ein Auskunfts- und Kontrollrecht, d.h. der Impfstatus eines Arbeitnehmers darf geprüft werden.

> Homeoffice-Pflicht
Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten.

 

Die Regelungen gelten bundesweit ab Mittwoch, 24. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie die Grafik in hochauflösender Qualität

>>> Lesen Sie hier eine Zusammenfassung

>>> Lesen Sie hier den gesamten Beschluss