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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leser*innen,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

Kostenlose Lehrstellenanzeigen erstellen auf E-Zubis, E-Mobilität Fachbetrieb Schulung im September, Ende der Homeoffice Pflicht, neue Kurzarbeitergeldverordnung, Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2021, Corona Verordnungen für Berlin und Brandenburg, VDE Rabatt

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Sie sind auf der Suche nach Azubis?

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung wie Sie kostenlos Ihre Lehrstellenanzeige auf e-zubis.de erstellen können

 

Haben Sie Ihre Benutzerdaten, wie Benutzernamen und Passwort, nicht zur Hand oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Lehrstellenanzeige?

Gerne hilft Ihnen Frau Ines Künzel weiter (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr):

Tel.: 030 859558-30

E-Mail: ik@eh-bb.de

E-Mobilität Fachbetrieb - Nächster Schulungstermin: 23. und 24. September 2021

Der nächste freie Schulungstermin für E-Mobilität Fachbetrieb steht fest.

Der Kurs findet am 23. und 24. September 2021 statt.

 

>>> Hier geht es zur Anmeldung

Homeoffice Pflicht endet mit dem 30. Juni

Die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen geht weiter zurück. Das Bundeskabinett hat sich deshalb mit der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung befasst: So wird es ab 1. Juli keine Homeoffice-Pflicht mehr geben. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Das Bundeskabinett hat die 3. KugÄndVO am 9. Juni 2021 verabschiedet.

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld
> Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen um drei Monate erweitert.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
> Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021.
> Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
> 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird (berufliche Weiterbildung, § 106a SGB III).
> Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Zeitarbeit
> Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

 

>>> Lesen Sie hier die gesamte Verordnung der Bundesregierung "Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung"

Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2021

Für die vom Shutdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat Juni 2021 gestundet werden.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Lesen Sie hier die "Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge"

>>> Antrag auf Beitragsstundung

Corona Verordnung Berlin

Aus der Sitzung des Senats am 22. Juni 2021:

Der Senat von Berlin hat auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird zum 03. Juli 2021 in Kraft treten.

 

Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:

> Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus fünf Haushalten) gelten nur noch in geschlossenen Räumen. Aufgehoben wird die Kontaktbeschränkung für den gemeinsamen Aufenthalt im Freien.
> Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.
> Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
> In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen muss, außer während der Sportausübung, nur noch eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.
> Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation wird vollständig aufgehoben
- im Einzelhandel und in Verkaufsstellen,
- in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie
- in Bibliotheken und Archiven.
> Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen eine Testpflicht.

 

>>> Die aktuell geltende Verordnung finden Sie hier

Corona Verordnung Brandenburg

Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat das Kabinett am 15. Juni 2021 die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Damit ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles wieder erlaubt. Die Umgangsverordnung ist seit dem 16. Juni 2021 in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab.

Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:

> Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
> Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
> Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
> Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
> Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
> Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
> Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
> Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
> Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
> Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
> Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
> Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
> Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
> Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden

 

>>> Die aktuell geltende Verordnung finden Sie hier

15 Prozent Rabatt für bestehendes VDE-Abonnement anfordern (nur für Innungsmitglieder)

Dank der Kooperation von VDE VERLAG und ZVEH erhalten Innungsmitglieder ab 2021 einen Rabatt auf ein Abonnement der Online-Version der VDE-Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk in der NormenBibliothek. Dabei gibt es erstmalig – neben dem bereits bestehenden Innungsvorteil, der eine Neuanschaffung der VDE-Auswahl betrifft – auch einen Rabatt, der auf den wiederkehrenden Abopreis angerechnet wird. Der Rabatt gilt, solange die Innungsmitgliedschaft besteht.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie die 15 Prozent Rabatt nur erhalten, wenn Sie wie folgt die Rabattierung beantragen:

Um den Rabatt zu beantragen, müssen sich Innungsmitglieder im Mitgliederbereich der E-Handwerke-Plattform einloggen (www.zveh.de/vde-rabatt). Eine Beantragung über den Verlag ist nicht möglich. Wichtig: Für den Antrag wird die Vertragsnummer des Abonnements benötigt. Diese ist zum Beispiel auf den Rechnungen des VDE VERLAGs zu finden.

 

> Bitte halten Sie für den Login auf www.zveh.de Ihre BE-Nummer bzw. BB-Nummer bereit.
> Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, nutzen Sie unter dem Anmeldefeld bitte die "Sie haben Ihr Passwort vergessen?" Funktion, mit der Sie sich ein neues Passwort vergeben können. Hier erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link mit dem Sie sich ein neues Passwort erstellen können.
> Kommt keine Mail an? Bitte kontrollieren Sie Ihren Spamordner.
> Falls Sie sich trotz der "Passwort vergessen" Funktion nicht einloggen können:
Kontaktieren Sie gerne Frau Ines Künzel (montags bis freitags 9:00 - 15:00 Uhr):
Tel.: 030 859558-30
Mail: ik@eh-bb.de

 

>>> Hier finden Sie das Infoblatt

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