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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leser*innen,

 

heute erhalten Sie einen Sondernewsletter zum Thema 3G am Arbeitsplatz und zu den neuen Verordnungen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg.

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihre Elektro-Innung Berlin

Testangebotspflicht des Arbeitgebers (Auszug aus der Berliner Verordnung)

§ 22 Testangebotspflicht
(1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben und solche, die im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 11 als Funktionspersonal mit Publikumskontakt tätig sind, sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.

(3) Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben und solche, die im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 11 als Funktionspersonal mit Publikumskontakt tätig sind, sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

 

>>> Hier finden Sie die gesamte, aktuell geltende Verordnung für Berlin

E-Handwerkshop: Schnelltests & medizinische Masken / FFP2 Masken

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Bestellungen bis zum 24.11.2021 10:00 Uhr können garantiert ausgeliefert werden.

 

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Land Brandenburg: Neue Corona Verordnung

Hier die wichtigsten Neuerungen:

> 2G im Einzelhandel (ausgenommen: Supermärkte, Drogerie, Apotheke und andere Läden des täglichen Bedarfs)

> Präsenzpflicht für Schüler aufgehoben

> Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

 

Die Verordnung gilt ab Mittwoch. 24. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie eine Zusammenfassung

>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung

Land Berlin: Neue Corona Verordnung

Hier die wichtigsten Neuerungen:

> 2G im Einzelhandel (ausgenommen: Supermärkte, Drogerie, Apotheke und andere Läden des täglichen Bedarfs)

>  Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen

 

Die Verordnung gilt ab Samstag, 27. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie eine Zusammenfassung

>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung

Neues Infektionsschutzgesetz: 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

> Bundesweit 3G in ÖPNV und am Arbeitsplatz
Es wird bundesweit 3G an der Arbeitsstätte (wo physischer Kontakt möglich ist), im ÖPNV und Fernverkehr gelten. D.h. jeder der 3G nicht einhält, also weder getestet noch geimpft noch genesen ist, und mit dem ÖPNV fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Kontrolliert wird im ÖPNV und Fernverkehr stichprobenartig.
Zusätzlich hierzu erhalten Arbeitgeber ein Auskunfts- und Kontrollrecht, d.h. der Impfstatus eines Arbeitnehmers darf geprüft werden.

> Homeoffice-Pflicht
Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten.

 

Die Regelungen gelten bundesweit ab Mittwoch, 24. November 2021.

 

>>> Hier finden Sie die Grafik in hochauflösender Qualität

>>> Lesen Sie hier eine Zusammenfassung

>>> Lesen Sie hier den gesamten Beschluss