liebe Leser*innen,
es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:
Technische Schulungen im Herbst, Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 10. September 2021, Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion, Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin aktualisiert, Datenschutzbehörden überprüfen Webseiten, Neue Präventionsangebote für Unternehmen und deren Beschäftigte in Berlin und Brandenburg
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Ihre Elektro-Innung Berlin
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Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die novellierte Verordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten.
Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARSCoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.
Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.
Auch die novellierte SARS-CoV-2-ArbSchVO sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht).
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der SARS-CoV-2-ArbSchVO nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren.
Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 -2 Ca 504/21 -, ArbRB 2021, 229
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.
Mit Urteil vom 07.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen.
Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Diese Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt.
Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Zum Start des neuen Ausbildungsjahres 2021/22 hat das Land Berlin die Neufassung der Verwaltungsvorschriften veröffentlicht, in denen die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung geregelt und aktualisiert wurde.
Die Datenschutzbehörden sind verpflichtet, gemeldete Verstöße zu untersuchen und gegebenenfalls Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu verhängen. Mögliche Sanktionen sind die Einschränkung oder das Verbot bestimmter Datenverarbeitungen auf der Webseite anzuordnen und Bußgelder zu verhängen.
Die Deutsche Rentenversicherung erweitert ihr Präventionsangebot für Unternehmen und deren Beschäftigte in Berlin und Brandenburg um drei Programmalternativen - dabei wird besonders viel Wert auf individuelle Schwerpunktsetzung und zeitliche Flexibilität gelegt.
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