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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Lesende,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

Einladung: Glasfasertag am 21. April 2022, Online-Seminar im April 2022: Vollmachten und Verfügungen, Technische Schulungen im April, Aufruf zur Teilnahme am Girls´Day, Boys´Day und Zukunftstag am 28. April 2022, Erlass zum Umgang mit Lieferschwierigkeiten und Preissteigerungen für wichtige Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges bei Bauvorhaben des Bundes, Neue Corona Basisschutzverordnungen für Berlin und Brandenburg, Corona Kursarbeitergeld: Neue fachliche Weisung und aktualisierte FAQ

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihre Elektro-Innung Berlin

Einladung: Glasfasertag am 21. April 2022

Der Glasfasertag findet als Kooperation der Akademie der atene KOM mit der dibkom gGmbH statt.

Unten verlinkt finden Sie das Tagesprogramm und einen Hinweis zu den ausstellenden Unternehmen. Das Programm bietet sowohl ein Panel aus interessanten Vorträgen als auch einen praktischen Teil und Workshops.

Für Ihr leibliches Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Bitte nutzen Sie für Ihre Anmeldung das unten verlinkte Formular.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und folgende Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung:

Michael Jahn: m.jahn@dibkom.net / 0171-7101697
Andreas Prestin: a.prestin@atenekom.eu

 

>>> Hier finden Sie das Tagesprogramm

>>> Hier finden Sie das Anmeldeformular

>>> Hier finden Sie eine Auswahl an Hotels in der Nähe des Veranstaltungsortes

Online-Seminar im April 2022: Vollmachten und Verfügungen

Wer entscheidet Ihre Angelegenheiten, privat wie geschäftlich, wenn Ihnen etwas zustößt?

Selbst Ihr Ehepartner darf es nicht.

 

Vollmachten und Verfügungen: „Finanzielle Scheidung verhindern“
> Aufklärung über Irrtümer zu Vollmachten
> Ohne Vollmachten fremdbestimmt?
> Wie kann ich das erledigen.
> Muss ich mich nie wieder darum kümmern, wenn ich es erledigt habe?
> Vorsorgevollmacht, Unternehmervollmacht,
> Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie Testament.

 

Die Teilnahme ist für Mitglieder kostenfrei.

 

Terminauswahl:
Bitte melden Sie sich nur für einen Termin an. Der Inhalt für jeden Termin ist identisch.

Jeweils 16.30 - 17.30 Uhr

 

>>> Mittwoch, 20. April 2022

 

>>> Mittwoch, 27. April 2022

Technische Schulungen im April

> Messen und Prüfen elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0105-100 A1 in Theorie und Praxis

26. April 2022
08:00 – 16:30 Uhr

>>> Hier geht es zur Anmeldung

 

> Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte nach DIN VDE 0702 in Theorie und Praxis

27. April 2022
08:00 – 16:00 Uhr

>>> Hier geht es zur Anmeldung

Aufruf zur Teilnahme am Girls´Day, Boys´Day und Zukunftstag am 28. April 2022

Für Unternehmen bietet der Aktionstag eine Gelegenheit, auch unter den derzeit schwierigen Rahmenbedingungen, sich zu präsentieren und für ihre Berufe zu werben. Die Jugendlichen wiederum erhalten die Möglichkeit, sich in der betrieblichen Praxis über mögliche Berufsfelder zu informieren – auch und gerade abseits der etablierten Rollenbilder. Schülerinnen bzw. Schüler ab der 5. Klasse erhalten an diesem Tag jeweils Einblicke in Berufsfelder, in denen Frauen bzw. Männer bislang unterrepräsentiert sind. Bei Mädchen und jungen Frauen stehen dabei insbesondere Berufe im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) im Fokus, bei Jungen und jungen Männern Berufe im sozialen und erzieherischen Bereich.

 

Die online Info-Reihe im Januar 2022 für Sie als interessierten Betrieb zu den Themen "Wie gelingt ein Berufsorientierungsangebot?", "Fachkräfte für die Region gewinnen", und "Tipps zur Website" finden Sie >>> hier <<<

 

>>> Weitere Informationen zum Aktionstag finden Sie hier

Erlass zum Umgang mit Lieferschwierigkeiten und Preissteigerungen für wichtige Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges bei Bauvorhaben des Bundes

Am 25. März 2022 wurden die Erlasse des Bundesbau- und des Bundesverkehrsministeriums zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukrainekriegs veröffentlicht.

 

Hier in Kürze die wesentlichen Punkte:
 
Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe
Für maschinenintensive Gewerke kommt ausnahmsweise die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe in Betracht. Dies gilt, wenn die beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Vertragsunterlagen sind so aufgestellt, dass sie sich für die indexbasierte Preisgleitung eignen (eigene Ordnungsziffer).
2. Der Wert der Betriebsstoffe übersteigt ein Prozent der geschätzten Auftragssumme.

 

Neue Vergabeverfahren
Wie erwartet definiert der Bund Baustoffgruppen, für die ab sofort ohne weitere Voraussetzungen (Indexänderungen) Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden müssen. Dazu zählen:
- Stahl und Stahllegierungen
- Aluminium
- Kupfer
- Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
- Epoxidharze
- Zementprodukte
- Holz
- Gusseiserne Rohre
Wie erwartet wird der zeitliche Mindestabstand zwischen Angebotsabgabe und Baufertigstellung als Voraussetzung der Preisgleitung von bislang sechs Monaten auf einen Monat verkürzt.

 

Laufende Vergabeverfahren
Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, aber die Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Ausführungsfristen sind an die aktuelle Situation anzupassen. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern.
Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für die genannten Produktgruppen müssen die Vergabestellen folgen. Voraussetzung ist, dass der Kostenanteil des betroffenen Stoffs mindestens 1% der geschätzten Auftragssumme beträgt.
Ist die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsabgabe zurück zu versetzen, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und gegebenenfalls Ausführungsfristen verlängern zu können.

 

Anpassung bestehender Verträge
 
Verlängerung von Vertragslaufzeiten, § 6 VOB/B
Sind Materialien aus den genannten Produktgruppen nicht oder vorübergehend nicht, auch nicht gegen höhere Einkaufspreise, zu beschaffen, ist von einem Fall höherer Gewalt auszugehen. Als Rechtsfolge wird die Ausführungsfrist verlängert.

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Sind die Materialien aus den genannten Produktgruppen zwar zu beschaffen, muss das Unternehmen jedoch höhere Einkaufspreise zahlen, gilt Folgendes:
Durch die Erlasse wird anerkannt, dass der Ukrainekrieg als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehen ist. Die Ministerien verweisen darauf, dass die Frage, ob dem Unternehmen das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall geprüft werden kann.
Als Anhaltspunkt weisen die Erlasse jedoch auf Ergebnisse der Rechtsprechung hin, wonach bei Werten innerhalb eines Korridors zwischen 10 und 29 % Preissteigerung von Unzumutbarkeit auszugehen ist. Dabei ist nicht auf die einzelne Position, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages abzustellen. Je geringer der Anteil einer betroffenen Position am Gesamtauftragsvolumen ist, desto höher wird die anzusetzende Schwelle sein.
Ist die Geschäftsgrundlage gestört, hat der Unternehmer einen Anspruch auf Anpassung der Preise für die betroffenen Positionen. Die Höhe der Vertragsanpassung ist im Einzelfall festzusetzen. Die Ministerien weisen darauf hin, dass eine Übernahme von mehr als der Hälfte der Mehrkosten regelmäßig ausscheiden wird.

Vertragsänderung zulasten des Bundes, § 58 Bundeshaushaltsordnung
Die Erlasse weisen darüber hinaus darauf hin, dass Verträge zum Nachteil des Bundes und zugunsten der Unternehmen auch unterhalb der Schwelle der gestörten Geschäftsgrundlage geändert werden können.
Ob ein Nachteil für den Bund vorliegt, muss im Rahmen einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile für die Baumaßnahme ermittelt werden. Ergibt die Gesamtabwägung beispielsweise, dass eine Anpassung von Preisen den termingerechten Fortgang der Baumaßnahme fördert, Auseinandersetzungen an anderer Stelle vermeidet, Verwaltungsaufwand und Folgekosten (etwa durch längere Nutzung eines Ersatzmietobjekts) erspart, kann ein Nachteil im wirtschaftlichen Sinne ausscheiden und ein Anspruch auf Vertragsanpassung gegeben sein.
Nur wenn nach der Gesamtabwägung dem Bund ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde, kommt es auf die Frage an, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, weil das Unternehmen unbillig benachteiligt ist.

Rechtsfolge Preisanpassung
Begehrt ein Unternehmen eine Preisanpassung, sei es nach § 313 BGB, sei es nach § 58 BHO, ist es für die Voraussetzungen darlegungspflichtig. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis der tatsächlichen Einkaufskosten sowie der Nachweis der Marktüblichkeit der tatsächlichen Einkaufspreise durch Vorlage von Vergleichsangeboten.

Rechtsfolge Nachträgliche Einbeziehung einer Preisgleitklausel
Ausdrücklich weisen die Erlasse darauf hin, dass neben dem Anspruch auf Preisanpassung auch die nachträgliche Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel in einen bestehenden Vertrag infrage kommt.
Die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel kommt nur für solche Verträge in Betracht, bei denen bisher höchstens die Hälfte der Leistungen aus den genannten Produktgruppen ausgeführt wurde. Die nachträgliche Vereinbarung bezieht sich auf alle noch nicht erbrachten Teilleistungen, deren Ausführung in die Laufzeit des Erlasses fällt.

 

Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Regelungen traten am 25. März 2022 in Kraft und sind bis 30. Juni 2022 befristet.

 

>>> Hier finden Sie Informationen zu Stoffpreissteigerungen

>>> Hier finden Sie das Hinweisblatt

Neue Corona Basisschutzmaßnahmenverordnung für Berlin ab Freitag, 1. April 2022

Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung weiterhin vor:

> In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.

> In bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.

> Für Beschäftigte in solchen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmittelbaren Patient:innenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.

> In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.

> In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).

> In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung werden weiter regelmäßige Testungen durchgeführt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.

> In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht.

> Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.

> Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.

> Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.

> Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet, es gelten weiterhin Belegungsquoten.

 

>>> Hier finden Sie alle Neuerungen

>>> Hier finden Sie die Berliner Infoseite zu Corona

Neue Corona Basisschutzmaßnahmenverordnung für Brandenburg ab Sonntag, 3. April 2022

Das Kabinett hat am 29. März 2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen.

Sie tritt am 3. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022.

 

Die wichtigsten Neuerungen:

> Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr

> Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas

 

>>> Hier finden Sie alle Neuerungen

>>> Hier finden Sie die Corona Infoseite des Landes Brandenburg

Corona Kurzarbeitergeld: Neue fachliche Weisung der BA und aktualisierte FAQ der BDA

Die Verlängerung von Kurzarbeitergeldregelungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Hier finden Sie die Fachliche Weisung Bundesagentur für Arbeit

>>> Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu Kurzarbeitergeld