liebe Lesende,
es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:
Einladung Mitgliederversammlung und Sommerfest der Elektro-Innung Berlin, neue Termine für das Fortbildungsseminar zur Eintragsverlängerung Installateurverzeichnis, Messen und Prüfen Seminar im September und Oktober, Registrierungspflicht für Elektrohändler beim Verkauf von Lebensmittelbedarfsgegenständen, Gerüstbau-Übergangsgesetz, Broschüre: Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten
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Freundliche Grüße
Ihre Elektro-Innung Berlin
Sehr geehrte Mitglieder,
die Elektro-Innung Berlin lädt ein!
Donnerstag, 12. September 2024
Mitgliederversammlung
Einlass: 9:30 Uhr, Beginn: 10 Uhr
HTW Gebäude H, Raum 001
Für Navigation: Ernst-Ziesel-Straße 1, 12459 Berlin
Wichtig: Zufahrt über die Peter-Behrens-Straße
Sommerfest
ab 14 Uhr
Garten der Villa Rathenau
Wilhelminenhofstr. 75, 12459 Berlin
>>> Hier geht es zur Anmeldung
>>> Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektrotechniker-Handwerk sind zum 1. Januar 2024 neu vereinbart worden. Danach ist die namentlich benannte Verantwortliche Elektrofachkraft eines eingetragenen Unternehmens verpflichtet, sich über alle Themen und Neuerungen auf dem Gebiet der Elektroinstallationstechnik auf dem Laufenden zu halten. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Installateur Ausweises von maximal 5 Jahren ist die Teilnahme an mindestens 2 unterschiedlichen Fortbildungsmaßnahmen gefordert.
Diese Fortbildung ist inhaltlich speziell abgestimmt und wird in Kooperation mit Stromnetz Berlin GmbH und der Elektro-Innung Berlin durchgeführt und ist zertifiziert.
Hinweis:
Dieses Seminar kann auch von Elektronikern besucht werden, die nicht im Installateurverzeichnis eingetragen sind.
Zielgruppe:
Personen, die im Installateurverzeichnis eingetragen sind
Achtung:
Die Anzahl der Plätze ist begrenzt! Die Anmeldungen werden nach Eingang berücksichtigt.
Wir bieten zwei Termine für das Fortbildungsseminar an:
17. oder 19. September 2024
Hinweis: Bitte besuchen nur einen der beiden Termine, da sich beide Tage mit den gleichen Inhalten befassen.
Das Seminar vermittelt der Elektrofachkraft die notwendigen Grundlagen zur Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen. Die erforderlichen Prüfschritte und Messverfahren werden theoretisch erklärt und vom Dozenten vorgeführt. Für die praktischen Übungen stehen den Teilnehmern mehrere Anlagensimulationsplätze und moderne Messgeräte für Messübungen und Fehlerermittlungen zur Verfügung.
Ebenso können von den Teilnehmern eigene Messgeräte mitgebracht und verwendet werden.
Seminarinhalte:
> Rechtliche Grundlagen zur Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 3
> Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203
> Schutz gegen elektrischen Schlag nach DIN VDE 0100-410
> Dokumentation von durchgeführten Prüfungen / Prüfprotokolle
> Prüfen von Niederspannungsanlagen nach DIN VDE 0100-600
> Wiederkehrende Prüfungen von Niederspannungsanlagen nach DIN VDE 0105-100/A1
Termine:
jeweils 08:00 – 16:00 Uhr
Seit dem 1. Juli besteht eine Registrierungspflicht für Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind laut § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bei denen eine solche Berührung bei normaler Verwendung vorhersehbar ist.
Beispiele für solche Gegenstände sind unter anderem:
> Kaffeemaschinen
> Kühlschränke
> Geschirr und Besteck
> Küchenmaschinen
> Aufbewahrungsbehälter für Lebensmittel
Nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) müssen Elektrohändler, die solche Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, ihre Tätigkeit bis spätestens 31. Oktober 2024 bei der zuständigen Behörde ihres jeweiligen Bundeslandes anzeigen.
Weitere Informationen:
>>> Anzeigepflicht Information vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
>>> Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter in Berlin
>>> Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter in Brandenburg
Mustervorlagen zur Registrierung:
Durch Nachbesserungen am Übergangsgesetz (Übergangsgesetz aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) gibt es seit 1. Juli Änderungen für Unternehmen, die Gerüstbau-Leistungen anbieten.
Eintragung in die Handwerksrolle
Den im Übergangsgesetz genannten 22 Handwerken wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nun nicht mehr als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Betriebe, die Gerüstbauleistungen auch künftig isoliert oder für Dritte anbieten möchten, müssen daher ab sofort mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Kann kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine äquivalente Qualifikation nachgewiesen werden, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO möglich. Im Fall von §§ 7a und 8 HwO sind die erforderlichen bzw. notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer- Handwerk nachzuweisen.
Neben den Gerüstbauern ist es den anderen 22, im Übergangsgesetz genannten Gewerken aber weiter erlaubt, Gerüste aufzubauen, wenn diese für ihre Arbeit erforderlich sind. Das gilt etwa für Dachdecker, Stuckateure oder eben auch für Elektrotechniker, etwa im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage. Daneben besteht generell für alle zulassungspflichtigen Handwerke die Möglichkeit, Gerüstbauleistungen im Rahmen von § 5HwO zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gerüstbauleistung mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Bei der Möglichkeit durch § 5 HwO ist jedoch zu beachten, dass für diese Gerüstbauleistung nicht geworben werden darf und sie eine untergeordnete Rolle (maximal 20 % des Auftragsvolumens) spielen muss. Eine Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist nicht möglich.
Weiter erlaubt für E-Handwerker ist ...
> … das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung.
> … anderen Gewerken Gerüste, die für die eigene Tätigkeit am Bauvorhaben aufgestellt wurden (z. B. für die Montage einer PV-Anlage), im Rahmen von § 5 HwO zur Nutzung zu überlassen.
Was ändert sich für E-Handwerker?
Ohne Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk dürfen E-Handwerker keine eigenständigen Gerüstbauleistungen für Dritte anbieten/umsetzen. Zudem ist die Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen untersagt.
Die Arbeitsagentur hat die Broschüre „Gemeinsam Zukunft gestalten – Arbeitsmarktchancen für geflüchtete Menschen“ veröffentlicht. Diese auf Bundesebene erstellte informative Unterlage, gibt einen umfassenden Überblick über Good Practice Ansätze in der Integration von Geflüchteten. Sie soll darüber hinaus vergegenwärtigen, wie die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten gemeinsam im Schulterschluss mit Unternehmen und allen Akteuren am Arbeitsmarkt gelingen kann. Selbstverständlich können auch wir alle als Arbeitgeber Menschen mit Fluchthintergrund einstellen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern stehen mit ihrem gesamten Dienstleistungsportfolio und Fördermöglichkeiten den Menschen mit Fluchthintergrund und den Arbeitgebern mit Rat und Tat zur Seite.
Kontakt Arbeitgeber-Service:
0800 4 555520 (kostenfrei)
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