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Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen in Kraft getreten: Auswirkungen im Bereich der beruflichen Bildung

Der ZDH hat die Handwerkskammer Berlin sowie die Zentralfachverbände des Handwerks informiert, dass am 5. April 2017 das „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes in Kraft getreten ist. Es beinhaltet u. a. Änderungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes und der Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Betroffen sind im Bereich der beruflichen Bildung insbesondere die Ausbildungsvertragsformulare sowie das Zulassungsverfahren im Bereich Abschluss- oder Gesellenprüfungen sowie Meisterprüfungen.

Änderungen ergeben sich demnach u. a. hinsichtlich:

§ 11 Abs. 1 Nummer 10 BBiG: Demnach haben Ausbildende im Ausbildungsvertrag die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG anzugeben.
Dies bedeutet: Im Ausbildungsvertrag muss festgehalten werden, ob der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) schriftlich oder elektronisch geführt wird.

Für dieses Verfahren gibt es eine Übergangsregelung, d. h. die entsprechenden Angaben müssen in allen Ausbildungsverträgen gemacht werden, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden. Für alle Ausbildungsverträge, die bis einschließlich 30. September 2017 abgeschlossen werden (= Datum des Vertragsabschlusses), gilt diese Verpflichtung nicht. 

Die neuen Vordrucke für Berufsausbildungsverträge werden derzeit erarbeitet. Sobald diese vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren. Bei Verträgen, die ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossen werden und keinen Vermerk über die Art der Führung des Ausbildungsnachweises enthalten, muss dies nachgefordert werden. Hierzu empfehlen wir zwei Wege:

  1. Den Berufsausbildungsvertrag an den Betrieb zurücksenden mit dem Hinweis, unter Punkt F („Sonstige Vereinbarungen“) des Vertrages folgenden Satz aufzunehmen: „Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) schriftlich/elektronisch geführt wird.“ Eine einfache telefonische Abfrage beim Betrieb ist nicht möglich, da die Art des Ausbildungsnachweises, der später auch in einem Rechtsstreit erheblich werden kann, nicht durch einseitige Bestimmung des Auszubildenden oder des Ausbildenden festgelegt werden kann.

  2. Vom Betrieb und Auszubildendem eine „beiderseitige Willenserklärung“ anfordern, die als Nachtrag dem Ausbildungsvertrag beigefügt wird und den unter Punkt 1 genannten Satz enthält. Alle Vertragsparteien müssen unterschreiben.

Auswirkungen hat das neue Verfahren auch auf das Zulassungsverfahren zur Abschluss- oder Gesellenprüfung. Gemäß § 43 Abs. 1 Nummer 2 BBiG / § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO ist für die abschließende Vorlage des Berichtsheftes zwecks zuverlässiger Dokumentation notwendig, dass Ausbildende und Auszubildende den fertigen Ausbildungsnachweis abzeichnen. Das bedeutet bei schriftlich geführten Berichtsheften wie bisher die handschriftliche Unterschrift. Bei elektronisch geführten Berichtsheften muss dieses entweder ausgedruckt und danach von Auszubildendem und Ausbildendem unterschrieben werden. Oder das Berichtsheft wird von beiden Vertragspartnern mit einer elektronischen Signatur versehen. Das dazu erforderliche Signaturzertifikat muss dabei von einem akkreditierten Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt sein.

Im Bereich der Meisterprüfungen sind für die Zulassung, Befreiung und Akteneinsichtnahme elektronische Antragsmöglichkeiten zu schaffen. Dies betrifft u. a. folgende Verfahren:

  • § 3 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO regelt für bestimmte Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses die Form der Beschlussfassung.
  • § 10 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO regelt die Form der Antragstellung für die Zulassung zur Meisterprüfung.
  • § 12 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO regelt die Form der Antragstellung für Befreiungen im Rahmen der Meisterprüfung.
  • § 13 Satz 1 MPVerfVO regelt, wann und in welcher Form dem Prüfling Ort und Zeit der Prüfung bekannt zu geben sind.
  • § 24 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO regelt die Form der Antragstellung zur Einsichtnahme des Prüflings in seine Prüfungsunterlagen.

Demnach ist gegenüber der bisher vorgesehenen ausschließlichen Schriftform nunmehr auch eine elektronische Verfahrensabwicklung zugelassen. Nähere Festlegungen zur elektronischen Verfahrensweise müssen noch getroffen werden.