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Ihre Elektro-Innung Berlin
Landesinnung für Elektrotechnik
Wie kommen Berliner Handwerker zu ihrer Digitalen Signatur?
Mit der qualifizierten elektronische Signatur (QES) können nicht nur öffentliche Ausschreibungen über elektronische Vergabe-Plattformen abgewickelt, sondern auch Verträge rechtsverbindlich elektronisch unterschrieben, elektronische Abfallbegleitscheine ausgestellt und Gerichtsdokumente über ein elektronisches Gerichtspostfach eingereicht werden.
Die Handwerkskammer Bremen ist in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) geförderten „Kompetenzzentrum Digitales Handwerk“ (KDH) als Themenpartner im Schaufenster Nord für das Themenfeld eStandards (eRechnungen / eVergabe) zuständig.
Sie hat sich diesem Thema u. a. deshalb zugewandt, da das Land Bremen ein vom nationalen IT-Planungsrat beauftragtes Umsetzungsprojekt zur E-Rechnung durchführt, welches als Referenzprojekt zur Entwicklung und Erprobung nationaler Lösungskonzepte für den elektronischen Rechnungsverkehr mit der öffentlichen Verwaltung dient. Sie hat die Möglichkeit, die Belange der Handwerksbetriebe frühzeitig zu kommunizieren und damit zu einer zielorientierten Durchführung des Umsetzungsprojektes beizutragen.
Die Onlinebefragung ist ab sofort bis mindestens zum 12. März 2017 freigeschaltet.
BGH bejaht Zahlungsverweigerung bis zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Bauverträgen
Fälligkeit des Werklohnanspruches kann abhängig von der Vorlage von Nachweise/Bescheinigungen vereinbart werden
Der ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen" wurde aktualisiert und berücksichtigt aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zu § 35a EStG der funktionsbezogenen Auslegung des Begriffs "Haushalt" dem Bundesfinanzhof angeschlossen. Demnach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt erbracht wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. öffentlichem Grund (z. B. Ausbau von Gemeindestraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung) erbracht werden.
Der aktualisierte Flyer enthält zudem den Hinweis, dass Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, nicht begünstigt sind. Eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts München bleibt insoweit Einzelfallentscheidung.
Sie finden den aktualisierten Informationsflyer zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab sofort als E-Magazin unter folgendem Link:
Dieser Link verweist auf die Rubrik ZDH/Presse/Flyer und Broschüren. Dort steht der Flyer auch zum Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung.
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