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Fristlose Kündigung bei Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit

Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung eines Berufskraftfahrers, seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen zu gefährden, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann rechtfertigen kann, wenn der Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit erfolgte.

Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld Amphetamin und „Crystal Meth“ ein. Am darauffolgenden Montag führte er für den Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Lkw. Anlässlich einer Polizeikontrolle am darauffolgenden Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er aus, eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit könne schwerwiegende Folgen – insbesondere auch für Dritte – haben. Darüber hinaus könne die Unzuverlässigkeit des Fahrers für den Beklagten nicht nur zu einer Vertragsstrafe, sondern auch zum Verlust des Speditionsauftrages führen. Der Kläger wendete ein, dass am Dienstag keine Anhaltspunkte mehr für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten. Ein Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht noch der Auffassung des Klägers folgten, erklärte das BAG die ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder „Crystal Meth“ gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Praxishinweis:
Das Urteil des BAG betraf einen Berufskraftfahrer und ist nicht ohne weiteres auf andere Arbeitsverhältnisse übertragbar. Soweit jedoch durch Drogenkonsum eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben des Arbeitnehmers bzw. von Dritten droht oder erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt werden können, kann eine fristlose Kündigung durchaus in Betracht kommen. Eine solche sollte jedoch im Vorfeld umfassend geprüft werden.


Quelle: Rundschreiben 11/16 vom 23. November 2016, Fachgemeinschaft Bau