Zum Jahresende 2016 droht der Eintritt der Verjährung für alle Forderungen, die im Laufe des Jahres 2013 entstanden sind und der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen. Betroffen sind die meisten privatrechtlichen Ansprüche, z. B. Vergütungs-, Erfüllungs-, Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche, Bürgschaftsforderungen oder Rückforderungsansprüche usw., soweit rechtsgeschäftlich keine anderen Verjährungsfristen vereinbart wurden oder das Gesetz abweichende Verjährungsfristen vorsieht (wie z. B. in §§ 196, 197, 199 Abs. 2 BGB). Offene Forderungen sollten daher auf ihre mögliche Verjährung hin überprüft werden. In Fällen, in denen die Verjährung zum Jahresende droht, sollten bis zum 31.12. unbedingt noch verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Die Verjährung wird unterbrochen, beginnt also erneut, wenn der Schuldner den fraglichen Anspruch anerkannt hat oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Eine Verjährungshemmung kann u. a. durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess, Zustellung der Streitverkündung, Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens erreicht werden (§ 204 BGB). Auch Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), wobei die konkreten Voraussetzungen für die Annahme von verjährungshemmenden Verhandlungen durch die Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt sind, was diese Maßnahme sehr risikoreich macht.
Achtung! Mahnungen, erneute Rechnungsstellung, Androhung gerichtlicher Schritte, Übersendung von Kontoauszügen oder dergleichen haben weder eine Verjährungsunterbrechung noch eine Verjährungshemmung zur Folge!
Bei werkvertraglichen Vergütungsforderungen sind zudem unterschiedliche Verjährungszeitpunkte zu beachten, da die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Fälligkeit im BGB–Vertrag anders geregelt ist als im VOB/B–Vertrag:
Im VOB/B–Vertrag tritt die Fälligkeit mit der Schlussrechnungsprüfung durch den Auftraggeber ein, spätestens aber 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 VOB/B). In besonderen Fällen kann -nach entsprechender Vereinbarung- der Fälligkeitseintritt längstens auf 60 Tage ausgedehnt worden sein. Bei Rechnungen also, die noch im Jahr 2013 prüffähig gestellt wurden, tritt die Verjährung zum 31.12.2016 ein, wenn der Auftraggeber noch innerhalb des Jahres 2013 mitgeteilt hat, dass er die Prüfung der Rechnung beendet habe oder aber die maßgebliche Prüffrist nach § 16 Abs. 3 VOB/B noch innerhalb des Jahres 2013 ablief. Hat sich hingegen die Prüfungsfrist über den Jahreswechsel 2013/2014 hingezogen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2014 und endet am 31.12.2017.
Bei einer Werklohnforderung aus BGB–Vertrag tritt die Fälligkeit hingegen bereits mit der Abnahme der Leistung ein. Auf die Stellung einer (Schluss-)Rechnung kommt es nicht an. Ist also die Abnahme noch im Jahr 2013 erfolgt, so tritt mit Ablauf des Jahres 2016 Verjährung auch dann ein, wenn die Rechnung erst im Folgejahr gestellt wurde. Wir bitten um Beachtung!
Quelle: Rundschreiben 11/2016 vom 23. November 2016, Fachgemeinschaft Bau