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Entsorgung von Elektro-Altgeräten: Neuer Rahmenvertrag des ZVEH mit dem Entsorgungspartner INTERSEROH

Aufgrund einer langjährigen, erfreulich verlaufenen Kooperation des ZVEH mit dem Entsorgungspartner INTERSEROH Dienstleistungs-GmbH (Köln) zur direkten Entlastung der Mitgliedsbetriebe - in Bezug auf die Sammlung und stoffliche Verwertung von Verpackungsmaterial - hat der ZVEH die bestehende Kooperation erweitert. Hierüber möchten wir Sie heute näher unterrichten.

Die Erweiterung der Kooperation bezieht sich auf die Entsorgung von Elektro-Altgeräten. Eine neue Rahmenvereinbarung des ZVEH mit der INTERSEROH liegt vor. Diese ist in der bekannten Rechtsstruktur zu Gunsten Dritter, d. h. zu Gunsten der organisationsangehörigen Innungsbetriebe unserer Branche, konzipiert worden. Den Begünstigten bietet sich die Möglichkeit - ohne rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwang - die Dienste der INTERSEROH in Anspruch zu nehmen und sich damit eigenen umweltpolitischen Verpflichtungen (u. a. aufgrund des deutschen Abfallrechts und speziell des ElektroG) zu entledigen. Der Kooperationspartner (hier die INTERSEROH) übernimmt diese Pflichten, d. h. tritt in diese ein.

Konkret bedeutet dies: Unserem Mitgliedsbetrieb steht es nach geltendem Recht frei, Elektro-Altgräte ("Elektronikschrott") anzunehmen. Sofern sich der Mitgliedsbetrieb auf freiwilliger Basis so entscheidet, darf er für die Annahme kein Entgelt von Verbrauchern, d.h. privaten Endkunden, abverlangen. Erteilt der Verbraucher im Zuge der Abgabe von Elektro-Altgräten einen besonderen Auftrag zur Abholung, darf der erforderliche Aufwand hierfür selbstverständlich in Rechnung gestellt werden. Der ZVEH hat mehrfach bereits darauf hingewiesen, dass der Mitgliedsbetrieb einen Rechtsanspruch gegenüber der eigenen Kommune oder des betreffenden Landkreises hat, die freiwillig eingesammelten und ordnungsgemäß zwischengelagerten Elektro-Altgeräte kostenfrei an diesen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstellen (öRE) abgeben zu dürfen. Zu beachten wäre dann lediglich, dass diese Altgeräte

... von Verbrauchern dieser Kommune bzw. des betreffenden Landkreises, also von "Gebietsansässigen", stammen.

Im Zuge der Nachweisführung "Nur Altgeräte von Gebietsansässigen werden abgegeben" verhalten sich manche öRE wenn nicht rechtswidrig, dann jedoch höchst rechtsbedenklich, weil aus unserer Sicht ermessensfehlerhaft. Der Grund ist: Die Beweishürden werden extrem hoch angesetzt. Wir hatten mehrfach hierüber berichtet und auch Vorschläge für Abwehrmaßnahmen unterbreitet*). Es ist mit Bedauern festzustellen, dass manche Kommunen (Namen sind bekannt) sich nach wie vor uneinsichtig zeigen und in der Konsequenz die eigene gewerbesteuerzahlende Wirtschaft schikanieren. Diese Schikanen gehen noch weiter: Für "gewerbliche Andiener", so speziell aus dem Handwerk und dem Fachhandel, werden besondere, im Umfang eingeschränkte Bedienzeiten festgelegt, darüber hinaus werden Höchstmengen von Altgeräten, die man abzugeben gedenkt, vorgegeben. Im Ergebnis bereitet es wenig Freude, Partner der öRE, der eigenen Kommune oder des Landkreises zu sein, wenn man auf freiwilliger Basis einen Beitrag für Umweltschutz leistet und allein schon mit dieser Entscheidung die Kommune oder den Landkreis (bzw. deren Regiebetrieb) entlastet.

In allen Fällen des oben geschilderten Ärgernisses - und darüber hinaus - bietet der ZVEH Entlastung für die Mitgliedsbetriebe an: Die INTERSEROH tritt an und leistet "Ersatzvornahme". Das heißt: Unsere Mitgliedsbetriebe können professionelle Hilfe im operativen Geschäft in Anspruch nehmen. Die Vertragspartner der INTERSEROH, die Entsorgungsunternehmen vor Ort, fahren die Mitgliedsbetriebe auf Abruf (nach Bestellung) an und holen die Altgeräte ab. Abstimmungen zu beiderseits genehmen Terminen für die Abholung, zu Abholort und Abholmenge je Auftrag, sind möglich.

Die Kosten für diese Entlastung, für diesen Entsorgungsservice, bewerten wir als günstig. Zu beachten und kalkulatorisch zu erfassen ist, dass auch der "Regel-Entlastungsweg" über die öRE mit Kostenaufwand verbunden ist. Es fallen Personal- und Fahrzeugkosten an, ebenso ergibt sich Zeitverlust je Fahrt. Dieser Aufwand kann erheblich steigen, wenn z. B. nicht alle Altgeräte von der öRE angenommen werden und eine weitere Fahrt erforderlich erscheint. Diese sinnlosen Mehrfachfahrten, auch "Umwelttourismus zur Schädigung des gewerblichen Mittelstandes, der einheimischen Wirtschaft" genannt, belasten. Das muss nicht sein, da es eine Alternative gibt - ohne Entscheidungszwang je Fall: Der Weg über die INTERSEROH.

Beiliegend übersenden wir Ihnen das Formblatt

"Leistungsabruf zur INTERSEROH Rahmenvereinbarung Nr. 136363 (ZVEH)"
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Wir dürfen das Fazit ziehen: Das o. a. Angebot des ZVEH stellt eine sinnvolle Alternative dar, die freiwillig eingesammelten und zwischengelagerten Altgeräte zu entsorgen und sich - in diesem Zusammenhang stehend - weiteren gesetzlichen Verpflichtungen zu entledigen. Die Rahmenvereinbarung des ZVEH mit der INTERSEROH bietet Entlastung an. Wir bitten Sie, Ihre Mitgliedsbetriebe in geeigneter Form über dieses Angebot zu unterrichten.