Änderung der Verwaltungspraxis zum Abschnitt 2.4 VwV* (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen)
In der bisherigen Verwaltungspraxis zum Abschnitt 2.4 VwV (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 15.08.2017 (ABl. Nr. 36 vom 25.08.2017, S. 4034-4040)) wurde die Berufsbildungsreife, soweit kein Schulabschluss mit sozialpädagogischer Förderbedarf vorliegt, lediglich als einfache Berufsbildungsreife (BBR) verstanden und gefördert. Der Schulabschluss der erweiterten Berufsbildungsreife (eBBR) war demnach, aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis, bisher nicht förderfähig.
Ab dem Stichtag 01.08.2024 (Ausbildungsbeginn gemäß BAV) wird die Verwaltungspraxis dahingehend geändert, so dass unter Berufsbildungsreife im Sinne des Abschnitts 2.4 Abs. 1 a S.1 VwV zukünftig BBR und eBBR gefördert werden.
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