Durch Nachbesserungen am Übergangsgesetz (Übergangsgesetz aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) gibt es seit 1. Juli Änderungen für Unternehmen, die Gerüstbau-Leistungen anbieten.
Eintragung in die Handwerksrolle
Den im Übergangsgesetz genannten 22 Handwerken wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nun nicht mehr als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Betriebe, die Gerüstbauleistungen auch künftig isoliert oder für Dritte anbieten möchten, müssen daher ab sofort mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Kann kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine äquivalente Qualifikation nachgewiesen werden, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO möglich. Im Fall von §§ 7a und 8 HwO sind die erforderlichen bzw. notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer- Handwerk nachzuweisen.
Neben den Gerüstbauern ist es den anderen 22, im Übergangsgesetz genannten Gewerken aber weiter erlaubt, Gerüste aufzubauen, wenn diese für ihre Arbeit erforderlich sind. Das gilt etwa für Dachdecker, Stuckateure oder eben auch für Elektrotechniker, etwa im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage. Daneben besteht generell für alle zulassungspflichtigen Handwerke die Möglichkeit, Gerüstbauleistungen im Rahmen von § 5HwO zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gerüstbauleistung mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Bei der Möglichkeit durch § 5 HwO ist jedoch zu beachten, dass für diese Gerüstbauleistung nicht geworben werden darf und sie eine untergeordnete Rolle (maximal 20 % des Auftragsvolumens) spielen muss. Eine Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist nicht möglich.
Weiter erlaubt für E-Handwerker ist ...
> … das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung.
> … anderen Gewerken Gerüste, die für die eigene Tätigkeit am Bauvorhaben aufgestellt wurden (z. B. für die Montage einer PV-Anlage), im Rahmen von § 5 HwO zur Nutzung zu überlassen.
Was ändert sich für E-Handwerker?
Ohne Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk dürfen E-Handwerker keine eigenständigen Gerüstbauleistungen für Dritte anbieten/umsetzen. Zudem ist die Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen untersagt.