Der gesetzliche Mindestlohn soll gemäß der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV4 (§ 11 Abs. 2 MiLoG) in zwei Schritten angehoben werden:
> zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto und
> zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.
Mit der Anpassung des Mindestlohns wird damit aber auch die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) steigen, sofern die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen wird.
Hintergrund:
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450,00 Euro lag, dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.
Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird daher seit 1. Oktober 2022 nicht mehr über einen fixen Betrag, sondern über eine Formel definiert (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen orientiert sich seitdem an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die neue Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 = Minijob-Grenze (auf volle Euro aufgerundet)
Nach dem neuen § 8 Abs. 1a SGB IV wird die so berechnete Geringfügigkeitsgrenze zudem auf volle Euro aufgerundet.
Was steckt hinter der Formel?
Um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen, wird in der Sozialversicherung die Formel „Wochenwert x 13 Wochen : 3 Monate“ angewendet, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Daraus leitet sich auch die seit letztem Jahr geltende Formel für die Geringfügigkeitsgrenze ab. Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= drei Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.
Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Arbeitsstunde ergibt sich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel der derzeit gültige monatliche Wert von 520 Euro, bis zu dem Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchschnittlich verdienen dürfen.