Die Beschreibung des persönlichen Geltungsbereichs wurde modernisiert und um eine genderneutrale Formulierung erweitert.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
a. Manteltarifvertrag
Die Kündigungsfristen wurden nochmals abgestuft. Vom 12. Jahr der Beschäftigung an beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsschluss. Dementsprechend ist vom 16. Jahr der Beschäftigung an eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsschluss einzuhalten.
Aufgrund der Erfahrungen in der Coronazeit wurde die Regelung zur Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung verdeutlicht, um Quarantänezahlungen der Betriebe zu verhindern.
Um Missbräuche zu verhindern, haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
b. Tarifvertrag zur Regelung des Urlaubs
Der tarifliche Mindesturlaub wurde auf 27 Arbeitstage erhöht und an die Urlaubsdauer anderer Branchen angepasst als Maßnahme zur Fachkräftegewinnung. Ab dem 2., 4., und 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit kommt jeweils ein weiterer Arbeitstag als Treueurlaub hinzu, so dass die Betriebstreue nun früher belohnt wird.
Der Urlaubsanspruch, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, kann nun unter Hinweis auf den Tarifvertrag für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer keine Teilzeit leistet.
c. Tarifvertrag zur Regelung von Auswärtstätigkeiten
Die pauschale Erstattung für Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Höhe der vom Arbeitgeber maximal steuerfrei erstattbaren Beträgen. |