Die Änderungsverordnung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
Anpassung bei der Anwesenheitsdokumentation: > Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in den Bereichen der Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und beim Sport entfällt. > Bei weiterhin vorgeschriebener Anwesenheitsdokumentation muss zukünftig die Vorlage von Test-/Impf- und Genesenennachweisen nicht mehr erfasst werden. Es genügt die Erfassung der Kontaktdaten.
Anpassung der Absonderungsvorschriften gemäß dem MPK-Beschluss vom 24. Januar 2022: > Die Pflicht bei Vorliegen einer positiven (Fremd-)Antigen-Testung einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen, entfällt. Die PCR-Testpflicht besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, Personal in Krankenhäusern etc. > Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Testung mittels Antigen-Test bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.
Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.
Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für > Geboosterte (zeitlich unbegrenzt), > frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate > und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.
Die Regelung für Groß-Veranstaltungen im Freien (maximal 3000 Personen) wird dahingehend angepasst, dass auch > die „2G zuzüglich Test“-Bedingung gilt, > FFP2-Masken auch am festen Platz zu tragen sind > und das Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung einzuhalten ist.
Für Selbstständige gelten Ausnahmen von „2 G zuzüglich Test“-Bedingung, wenn sie geboostert sind (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 4. März 2022 verlängert.
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