Folgende wesentliche Änderungen sieht die neue Verordnung vor:
> Zugang zu den Dienstgebäuden (z.B. Bürgeramt) des Landes Berlin für Besucher:innen beziehungsweise Kund:innen nur unter der 3G-Bedingung.
> Ergänzend zur 3G-Regel im ÖPNV, die in der vergangenen Woche auf Grundlage des veränderten Infektionsschutzgesetzes bundeseinheitlich in Kraft getreten ist, gilt die Verpflichtung entsprechend auch für die Bahnsteige und Fährterminals. Es gilt die Maskenpflicht.
> Senkung der grundsätzlichen Personenobergrenze bei Veranstaltungen auf höchstens 1.000 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen im Freien und höchstens 200 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
> Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte im Privatbereich: Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis und private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
> Weihnachtsmärkte dürfen nur unter der erweiterten 2G-Bedingung geöffnet werden. (Geimpft oder genesen und zusätzlich gilt eine Maskenpflicht.)
> Sport und nicht professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb im Freien ist bei Unterschreitung des Mindestabstands nur unter der 3G-Bedingung, allein oder mit dem engsten Angehörigenkreis zulässig. (Kontaktfreier Sport im Freien, bei dem der Mindestabstand gewährleistet ist, bleibt ohne Auflagen zulässig.)
Die neue Verordnung gilt bis zum 2. Januar 2022.
>>> Lesen Sie hier weitere Änderungen
>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung für das Land Berlin |