Sehr geehrte Mitglieder,


liebe Leser*innen,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

Digitales Forum am 1. und 2. November, kommende BG ETEM Seminare im November, kostenloses Instagram for Business Online-Seminar am 9. November, ZDH-Onlineumfrage „Handwerk und Nachhaltigkeit", Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges am 9. November 2021, Umtausch von alten Führerscheinen, kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown, aktuelle Information zum Kurzarbeitergeld

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Digitales Forum am 1. und 2. November



Die Elektro-Innung Berlin und die Elektrogemeinschaft Berlin e.V. bieten in Zusammenarbeit mit der FEB GmbH folgende Online-Seminar an, in dem führende Anbieter Anwendung und Funktionen verschiedener Systeme vorführen.

 

1. November: Brandschutz

Technische Schutzeinrichtungen verringern Brandgefahren. Ein sinnvoller Einsatz der Schutzeinrichtungen erfordert aktuelles Wissen. In dem Seminar werden Möglichkeiten und Anwendungsbeispiele des technischen Brandschutzes vorgestellt.

14:00 - 15.30 Uhr

Teilnahme für Mitglieder kostenlos

>>> Hier geht es zur Anmeldung

 

2. November: Netzwerktechnik / Smart Home

Smart Home hat für das Elektrohandwerk viele unterschiedliche Aspekte. Technik für mehr Komfort, mehr Energieeffizienz und mehr Sicherheit. In diesem Seminar sollen Sprachsteuerung und Installation einer sicheren Infrastruktur dargestellt werden.

14:00 - 16:15 Uhr

Teilnahme für Mitglieder kostenlos

>>> Hier geht es zur Anmeldung

Kostenloses Instagram for Business Online-Seminar am 9. November



Die Elektrogemeinschaft Berlin (egb) organisiert gemeinsam mit Wenn Handwerk, dann Innung (WHdI) das Online-Seminar Instagram for Business.

Handwerker sind zwar im Internet vertreten, aber scheuen oftmals die sozialen Medien. Dabei ist klar zu erkennen, dass die junge Generation weder Google noch die Handwerkerportale nutzt, um einen Handwerker zu finden oder sich für einen Job oder eine Ausbildung zu bewerben.

 

Termin:
9. November 2021
15 bis 17 Uhr

 

>>> Hier geht es zur Anmeldung

ZDH-Onlineumfrage „Handwerk und Nachhaltigkeit"

Seit Anfang dieses Jahres läuft ein vom ZDH in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt, in dem absehbare neue Nachweisanforderungen an Handwerksbetriebe zu deren Nachhaltigkeit untersucht werden. Ziel ist, künftige Berichtspflichten systematisch dahingehend zu analysieren, ob und wie sie für Handwerksbetriebe praktikabel mit möglichst geringem Aufwand erfüllt werden können.

Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wird eine Onlineumfrage durchgeführt, die sich direkt an Handwerksbetriebe richtet. Diese zwischen allen Projektpartnern und mit dem ZDH abgestimmte Onlineumfrage ist im Internet unter www.Handwerk-und-Nachhaltigkeit.de abrufbar.

Die Teilnahme ist bis einschließlich zum 12. November 2021 möglich.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Datenschutzerklärung zur Studie „Nachhaltigkeit und Handwerk“

Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges am 9. November 2021

Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges (Straßenverkehrsrecht). Hinweis auf höhere Bußgelder u.a. für falsches Halten und Parken. Verstärkt drohende „Punkte“ und Fahrerlaubnisentzüge.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

Umtausch von alten Führerscheinen

Auf Basis der EU-Führerscheinrichtlinie von 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von älteren Führerscheinen. Einige Besonderheiten für das Handwerk in Hinblick auf die alte Klasse 3 sind dabei zu beachten.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine (Fahrerlaubnisse) müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Alle neuen Führerscheine werden in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch zu vermeiden. Zukünftig haben Führerscheindokumente grundsätzlich nur eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen dann jeweils erneuert werden. Auf Führerscheinen, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, ist die jeweilige Gültigkeit bereits aufgedruckt.

 

>>> Die genauen Fristen finden Sie hier

Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

Der Arbeitgeber trägt nicht das Lohnrisiko bei einer pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung des Betriebs.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

Aktuelle Information zum Kurzarbeitergeld

Um die Beschäftigten von den massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie finanziell zu entlasten, wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BGBl. 59/2020) die Regelungen in § 421c Abs. 2 SGB III zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Monat bzw. siebten Bezugsmonat bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die stufenweise Erhöhung gilt demnach, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und die individuelle Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Bisher wurde die Regelung so ausgelegt, dass die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch der Betrieb spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Hier gab es nun eine Änderung der Rechtsauslegung.

Demnach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insoweit Anspruch auf die stufenweise erhöhten Leistungssätze, wenn sie in der Zeit von März 2020 bis März 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen haben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Betrieb bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat oder durchgängig kurz gearbeitet wurde. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die oder der Beschäftigte spätestens im März 2021 das erste Mal Kurzarbeitergeld bezogen hat und insgesamt den vierten bzw. siebenten Monat Kurzarbeitergeld bezieht. Die Zählung der Monate beginnt nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit nicht wieder neu. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld den Arbeitgeber wechseln und dort (erneut) Kurzarbeitergeld beziehen.

Bitte überprüfen Sie die Abrechnungen für das Kurzarbeitergeld für die Monate ab April 2021 dahingehend, ob den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für das Kurzarbeitergeld haben. Für die Monate ab April 2021 können ggf. Korrekturanträge eingereicht werden.

Evtl. weitere Rückfragen können Sie gerne an folgende Mail-Adresse senden:
Berlin-Brandenburg.Marktentwicklung-Migration@arbeitsagentur.de