Folgenden wesentlichen Änderungen enthält der Senatsbeschluss:
> Die bisher gültigen Corona-Regeln werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert.
> Die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren, gelten für private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz.
> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben sind verpflichtet, dieses Angebot zweimal pro Woche wahrzunehmen. Diese Pflicht gilt in privaten und öffentlichen Arbeitsstätten, inklusive der Justiz. Sie gilt ebenfalls für Selbständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.
> Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die negativ getestet sind.
> Geimpfte Personen können ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung ohne Vorlage eines negativen Schnelltests jene Angebote nutzen, die bisher nur mit negativem Testergebnis genutzt werden dürfen. Schreibt die Verordnung vor, dass ein negativer Test nötig ist, so gilt dies auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
> Ein negatives Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
> Die Regel, nachdem im Einzelhandel nur eine Person pro 40 qm Einlass in nicht privilegierte Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bekommt, wird aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin gestrichen.
> Kinder bis 14 Jahren werden von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entbunden. Sie sind stattdessen aber weiterhin verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.
> Kindersport wird in Zukunft für Kinder bis 14 Jahren erlaubt.
> Im Falle eines positiven PCR-Tests bzgl. des Coronavirus SARS-CoV-2 ist die getestete Person verpflichtet, sich unverzüglich in eine zur Absonderung geeignete Unterkunft in häusliche Quarantäne zu begeben. Im Falle eines positiven Corona-Schnelltests gilt eine entsprechende Pflicht, wobei die betroffene Person zusätzlich einen bestätigenden PCR-Test durchführen lassen muss. Dies gilt bei positiven Selbsttests, die ohne Aufsicht durchgeführt worden sind, hier gilt aber zunächst keine Quarantänepflicht. Die Dauer der häuslichen Quarantäne beträgt 14 Tagen, sofern das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall nichts Anderes anordnet.
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