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Coronatests im Betrieb, Homeoffice Pflicht, Coronateststellen in Berlin und Brandenburg, vereinfachte Stundungsanträge verlängert, Stundung Sozialversicherungsbeiträge März 2021, Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern", Corona Verordnungen Berlin und Brandenburg, digitale Smart Home Fachtagung, Fachschulung für Mitarbeiter, WHdI Rahmenabkommen im April 2021
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Neben der Einführung des verpflichtenden Coronatest-Angebotes hat der Senat am 27. März 2021 ebenso beschlossen, Vorgaben für das Homeoffice zu Lasten von Arbeitgebern zu verändern.
Mit Beschluss des Senats vom 27. März 2021 werden Arbeitgeber in Berlin verpflichtet, Mitarbeitern, die im Unternehmen präsent sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu organisieren.
Das Testangebot ist in Form eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Tests eigenes Personal vorhalten oder die Testangebote extern organisieren muss. Der Mitarbeiter ist zur Annahme des Testangebotes nicht verpflichtet, die Testung ist also freiwillig.
PoC-Antigen-Tests, die keine Selbsttests sind, müssen durch geschulte und damit nachweislich fachkundige Personen durchgeführt werden. Was genau unter einer in diesem Sinne geschulten Person zu verstehen ist, kann der Berliner Verordnung nicht entnommen werden; auch die Anwendungshinweise des Senats geben darüber bislang keinen Aufschluss. Es ist aber nach bisherigen Anwendungshilfen davon auszugehen, dass geschulte Personen eine Ausbildung im medizinischen Bereich durchlaufen haben müssen; eine Ersthelferausbildung genügt hierfür nicht.
Selbsttests können grundsätzlich nach entsprechender Instruktion, ggf. Erklärvideo, unkompliziert vom Mitarbeiter selbst durchgeführt werden. Dies muss aber nach der Berliner Verordnung unter Aufsicht geschehen. Es ist also organisatorisch sicherzustellen, dass das Selbsttestangebot im Unternehmensbereich unter Anwesenheit eines Zeugen wahrgenommen wird.
Darüber hinaus kann der getestete Mitarbeiter verlangen, dass ihm eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ausgestellt wird. Dabei sind mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, der Name der getesteten Person und die Stelle, die den Test durchgeführt hat, zu dokumentieren. Die Bescheinigung darf nur von einer durch den Arbeitgeber hierzu beauftragten Person ausgestellt werden. Im Falle des Selbsttest handelt es sich hierbei um die Aufsichtsperson, im Falle anderer Tests um die Person, die den Test durchgeführt hat.
Die Regelungen gelten ab 31. März 2021 und sind zunächst bis zum 24. April 2021 befristet. Klarstellend weisen wir auch darauf hin, dass die neu eingeführte Angebotspflicht nicht im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt. Verlangt der Auftraggeber, wie zuletzt vermehrt geschehen, vom Auftragnehmer negative Testergebnisse seiner Mitarbeiter, ist hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten ein Nachtrag zu verhandeln.
Neben der Einführung des verpflichtenden Coronatest-Angebotes hat der Senat am 27. März 2021 ebenso beschlossen, Vorgaben für das Homeoffice zu Lasten von Arbeitgebern zu verändern. Hiernach dürfen ab 31. März 2021 nur noch maximal 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze eines Betriebes zeitgleich genutzt werden. Arbeitgeber sind also verpflichtet, Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden „Bildschirmarbeitsplätze“ zeitgleich belegt sind. Ausnahmen gelten lediglich für solche Büroarbeitsplätze, die aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kundenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen bzw. Störfällen oder zur Überwachung betrieblicher Anlagen eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend erfordern. Die Regelung ist zunächst bis zum 24. April 2021 befristet. |
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Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat im beigefügten Dokument „Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben“ ausführlich dargestellt, was u. a. bei der Testdurchführung zu beachten ist. Die Antigen- Schnelltests dürfen von eingewiesenem Personal durchgeführt werden:
„Wenn es möglich ist, sollte eine Einweisung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests erfolgen oder durch entsprechendes Personal der Gesundheitsämter, möglichst mit praktischer Schulung. Dies kann grundsätzlich ebenso in digitaler Form erfolgen, z. B. in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung bzw. Beratung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder einer Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests.“
Weiterhin werden Bildungsangebote direkt für die Unternehmen gemäß der Arbeitsteilung der vier Spitzenverbände von der DIHK-Bildungs-GmbH erarbeitet und angeboten. Das aktuelle Bildungsangebot sowie Hinweise zur Anmeldung zum Thema Testen können Sie auf der Webseite der DIHK abrufen: https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/weiterbildung/webinar-covid19-selbsttests/
>>> Lesen Sie hier weiter (auf den Seiten 3 und 4 finden Sie außerdem Angebote für Schnell- und Selbsttests)
>>> BDA: Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben
>>> BDA: FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung |
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Die Arbeitsschutzbehörde erwartet nicht, dass die gestern in Kraft getretenen Regelungen in kürzester Zeit umgesetzt sind. Stattdessen wird erwartet, dass die Unternehmen unverzüglich mit der Organisation des Testens beginnen. Zum Nachweis wäre folgendes ratsam:
> ein Nachweis darüber, dass Tests bestellt sind und - falls möglich - ein Hinweis des Lieferanten, mit welcher Lieferzeit zu rechnen ist; > ein Nachweis über eine Terminvereinbarung mit einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt) für eine Unterweisung der Personen, die die Tests beaufsichtigen und der Personen, die Bescheinigungen für die Beschäftigten ausstellen sollen; > bei Bestehen eines Betriebsrats: ein Nachweis darüber, dass damit begonnen wurde eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über die konkrete Umsetzung der Teststrategie im Betrieb herbeizuführen; > empfohlen wird, die Mitarbeiter kurzfristig darüber zu informieren, dass mit der Umsetzung der o.g. Punkte begonnen wurde und wann voraussichtlich mit dem Beginn der Testangebote zu rechnen sei. |
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Zahlreiche Betriebe wollen den Kampf gegen die Corona-Pandemie unterstützen und planen, ihren Beschäftigten Corona-Tests anzubieten. Grundlegende Informationen zur Entwicklung einer betrieblichen Teststrategie stellt die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) auf ihrer Webseite bereit. Hier finden sich Informationen, welche Personengruppen vorrangig einen Test machen sollten, wie die Antigen-Schnelltests funktionieren oder wie auf einen positiven Test zu reagieren ist.
Mit Blick auf die Anschaffung von Tests empfiehlt Dr. Jens Jühling, Präventionsleiter der BG ETEM: "Zunächst sollte der betreuende Betriebsarzt oder der Betriebsärztliche Dienst kontaktiert werden. Diese kennen die betrieblichen Verhältnisse und können dazu beraten, wie diese im Einklang mit dem betriebsspezifischen Hygienekonzept sinnvoll eingesetzt werden. Erst dann sollten die entsprechenden Tests bei zertifizierten Händlern bestellt werden."
>>> Lesen Sie hier weiter
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Die Finanzministerien der Länder haben sich darauf geeinigt, die Möglichkeiten vereinfachter Stundungsanträge für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bis 30. Juni zu verlängern. Die Steuern können im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. September 2021 gestundet werden.
>>> Lesen Sie hier weiter |
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Der GKV-Spitzenverband ermöglicht ein Stundungsverfahren für die März-Beiträge 2021 zur Sozialversicherung für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) konnte nunmehr erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird.
>>> Lesen Sie hier weiter |
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Die Allianz für Aus- und Weiterbildung hat eine „Gemeinsame Aktion zur Stärkung von Ausbildungsbetrieben und jungen Menschen in der Corona-Pandemie“ verabschiedet. Ein Bestandteil dieser gemeinsamen Aktion sind die Verlängerung und Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“.
>>> Lesen Sie hier weiter
>>> Hier geht es zur Webseite des Bundesprogramms |
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Smart Home liegt im Trend.
Kunden schätzen die Sicherheit, den Komfort und die Energieeinsparungen, die hiermit verbunden sind. Der Trend wird sich fortsetzen. Der Markt ist in Bewegung. Die Elektroinnung Berlin und die Elektrogemeinschaft Berlin e.V. bieten in Zusammenarbeit mit der FEB GmbH deshalb ein Online-Seminar an, in dem führende Anbieter Anwendung und Funktionen verschiedener Systeme erläutern.
Termin: 22. April 2021 13.30 - 17.15 Uhr
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
>>> Hier finden Sie das Anmeldeformular sowie weitere Informationen
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Der LIV Elektro- und Informationstechnische Handwerke Berlin/Brandenburg bietet in Zusammenarbeit mit der FEB GmbH auch in 2021 Tagesschulungen speziell für Mitarbeiter an. Ziel der Schulung ist die praxisnahe und auf Mitarbeiter von Elektrofachbetrieben zugeschnittene Vermittlung von Knowhow. Die Teilnahme wird mit einem Zertifikat der E-Akademie und der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) bestätigt.
Inhalt der Schulung > Hygienemaßnahmen > Neues aus der Arbeitssicherheit > Wie verhalte ich mich in der Coronazeit gegenüber dem Kunden?
Firmenschulung – Die vernetze Produktwelt von Legrand: > Einführung und Übersicht > Polaritätsfreie 2-Draht-Sprechanlagentechnik – Sehen, Hören, sprechen und Schalten – mit nur 2-Drähten > Die neue Schaltergeneration Valena Life/Allure mit Funktechnologie & Sprachsteuerung > Konnektivität und Interoperabilität
Kommende Termine für die eintägige Mitarbeiterschulung, die speziell auf Elektro zugeschnitten ist:
> 16. Juni, Cottbus
> 17. Juni, Berlin
> 18. Juni, Fürstenwalde
>>> Hier finden Sie das Anmeldeformular
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Dank der Kooperation von VDE VERLAG und ZVEH erhalten Innungsmitglieder ab 2021 einen Rabatt auf ein Abonnement der Online-Version der VDE-Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk in der NormenBibliothek. Dabei gibt es erstmalig – neben dem bereits bestehenden Innungsvorteil, der eine Neuanschaffung der VDE-Auswahl betrifft – auch einen Rabatt, der auf den wiederkehrenden Abopreis angerechnet wird. Der Rabatt gilt, solange die Innungsmitgliedschaft besteht.
Bitte beachten Sie, dass Sie die 15 Prozent Rabatt nur erhalten, wenn Sie wie folgt die Rabattierung beantragen:
Um den Rabatt zu beantragen, müssen sich Innungsmitglieder im Mitgliederbereich der E-Handwerke-Plattform einloggen (www.zveh.de/vde-rabatt). Eine Beantragung über den Verlag ist nicht möglich. Wichtig: Für den Antrag wird die Vertragsnummer des Abonnements benötigt. Diese ist zum Beispiel auf den Rechnungen des VDE VERLAGs zu finden.
> Bitte halten Sie für den Login auf www.zveh.de Ihre BE-Nummer bzw. BB-Nummer bereit. > Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, nutzen Sie unter dem Anmeldefeld bitte die "Sie haben Ihr Passwort vergessen?" Funktion, mit der Sie sich ein neues Passwort vergeben können. Hier erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link mit dem Sie sich ein neues Passwort erstellen können. > Kommt keine Mail an? Bitte kontrollieren Sie Ihren Spamordner. > Falls Sie sich trotz der "Passwort vergessen" Funktion nicht einloggen können: Kontaktieren Sie gerne Frau Ines Künzel (montags bis freitags 9:00 - 15:00 Uhr): Tel.: 030 859558-30 Mail: ik@eh-bb.de
>>> Hier finden Sie das Infoblatt
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