Leistungsverweigerungsrecht
Ist ein Kleinstbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, darf er unter bestimmten Umständen die Leistung vorerst verweigern, ohne dass dies zu rechtlichen Konsequenzen führt. Dieses besondere Leistungsverweigerungsrecht unterliegt jedoch verschiedenen Voraussetzungen und Einschränkungen.
>>> Lesen Sie dazu bitte hier das Informationsblatt des ZDH: „Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen“
Besonderer Kündigungsschutz für Mieter
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die mietrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zeitlich modifiziert. Die Regelungen erfolgen als Antwort auf die behördlich angeordneten Begrenzungen und Schließungen, die für sich genommen keinerlei mietrechtliche Ansprüche der Mieter entfalten. Der Mieter konnte aufgrund der vom Vermieter nicht zu vertretenden Einschränkung in der Nutzung der Mietsache, die Mietzahlung weder kürzen noch gänzlich verweigern.
Diesen mietrechtlichen Umstand hat der Bundesgesetzgeber für Mietverträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden, durch einen bis zum 30. Juni 2020 befristeten besonderen Kündigungsschutz abgeändert. Auf die rechtlichen Begünstigungen können sich Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern berufen.
Der Vermieter kann den Gewerbemietvertrag unter normalen Umständen außerordentlich und fristlos kündigen (§ 543 BGB), wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem dann gegeben, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht. Diese liegt vor: > Wenn der Mieter sich mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einen erheblichen Teil davon in Verzug befindet, ODER > wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum mit der Mietzahlung derart in Verzug ist, dass die Summe der fälligen Miete mindestens zweit Monatsmieten entspricht.
Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall des Zahlungsverzugs wurde durch den Gesetzgeber zeitlich befristet ausgesetzt. Demnach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht alleine aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und diese Nichtzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruhen. |