liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt Neuigkeiten zur Umstellung der Landesförderung, zu Sonderregelungen im Bereich Verkehr, zu Maßnahmen der TK-Anbieter und zu einer Übersicht finanzieller Hilfen für Betriebe und Unternehmen.
Ab sofort im Newsletter neu: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.
Freundliche Grüße
Ihre Elektro-Innung Berlin
|
|
|
Der Senat von Berlin hat beschlossen, die bisherige kombinierte Beantragung aus Landes- und Bundesmitteln in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. In diesem Programm stehen ab Montag, 6. April 2020, 10:00 Uhr, Zuschüsse für Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten in Höhe von dann 9.000 EUR und für Unternehmen mit 6-10 Beschäftigten in Höhe von 15.000 EUR zu Verfügung. Die Landesmittel von 5000 EUR aus dem Soforthilfepaket II soll es künftig nicht mehr geben. Alle bis gestern, 12:00 Uhr, eingegangenen Anträge werden noch bearbeitet, Nummern aus der Warteschlange werden ins neue Programm übernommen!
>>> Mehr Infos |
|
Um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, achten Sie bitte bei der Beantragung und Auszahlung der Fördermittel über die IBB auf eine korrekte Ausführung. Sollten Sie im Zweifel sein, ob eine Auszahlung berechtigt war, können Sie Kontakt mit der IBB aufnehmen unter corona-zuschuss@ibb.de |
|
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Auslegungshilfe für die Anwendung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020 erneut aktualisiert. Diese zweite Aktualisierung erfolgt mit Stand 31. März 2020, 18.00 Uhr. Die Verordnung ist im zentralen Informationsportal des Senats abrufbar und wird weiterhin fortlaufend aktualisiert.
>>> Hier geht es zur Verordnung Durch die Auslegungshilfe soll eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Gewerbetreibende sollen mit Hilfe der Liste in Zweifelsfällen besser einschätzen können, ob sie ihr Geschäft derzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht.
>>> Mehr Infos |
|
Die gestern in Kraft getreten Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor: > Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass sie aufgrund Corona-bedingter Umstände die Miete nicht zahlen können. > Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. > Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.
>>> Mehr Infos |
|
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf seiner Webseite Sonderregelungen für den Verkehr veröffentlicht.
>>> Webseite des Bundesministeriums
Eine Zusammenfassung mit direkten Links finden Sie im Schreiben des ZDH:
>>> Schreiben des ZDH
Im Schreiben werden folgende Themen aufgelistet:
> Lockerung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
> Hauptuntersuchung (HU)
> Lenk- und Ruhezeiten
> Beförderung gefährlicher Güter |
|
Sind durch die Pandemie Aufträge weggebrochen? Oder haben Sie eine zu dichte Auftragslage?
Gerne wollen wir hier vermitteln!
Wenn Sie Unterstützung durch andere Betriebe benötigen oder freie Kapazitäten haben, schicken Sie eine Mail an Frau Ines Künzel (ik@eh-bb.de) und nennen ihr kurz Folgendes:
> Um was für eine Art der Arbeit handelt es sich? Welches Know-How wird gebraucht?
> Ort Baustelle oder Wohnung Für Berlin: welcher Stadtbezirk Für Brandenburg: welche Stadt/Region
> Für welchen Zeitraum wird Unterstützung gebraucht? Ist es ein mehrtägiger/mehrwöchiger Auftrag, ist es ein Auftrag nur für ein paar Stunden? Bitte, wenn möglich, eine genaue Datumsangabe nennen.
> Freie Kapazitäten Anzahl der Mitarbeiter, Gerätschaften
Wir freuen uns über eine positive Resonanz! |
|
|